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Anrechnung der Geschäftsgebühr
Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten sowohl außergerichtlich wie auch im Mahnverfahren oder im gerichtlichen Verfahren vertritt, wird das Thema Anrechnung aktuell. Im nachstehenden Beitrag wird anhand von Fällen das in der Praxis bedeutsame Thema der Anrechnung behandelt. Es schließt sich eine Übungsaufgabe an.
Anrechnung bei Wertgebühren
Wird der Rechtsanwalt für den Mandanten auftragsgemäß außergerichtlich und dann später im Mahnverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren tätig, so ist die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu berücksichtigen. Hiernach wird bei Wertgebühren die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.
Rechtsanwalt Schneider vertritt den Mandanten zunächst außergerichtlich wegen einer Forderung von 4.000,00 €. Es schließt sich ein Mahnverfahren an, in dem Rechtsanwalt Schneider einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid über diese Forderung erwirkt.
Kostenrechnung Rechtsanwalt Schneider
außergerichtliche Tätigkeit, Streitwert 4.000,00 €
Tabelle in neuem Fenster öffnenMahnverfahren, Streitwert 4.000,00 €
Tabelle in neuem Fenster öffnen1,0 Ve...