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Familienleistungsausgleich – Höhe der Förderung und Günstigerprüfung
Anknüpfend an den ersten Teil des Beitrags zu den Voraussetzungen der Förderung in STFAN 11/2017 S. 19 → KIEHL BAAAG-61035 folgt eine Darstellung zur Höhe der einkommensteuerrechtlichen Vergünstigungen für zu berücksichtigende Kinder. Zum Schluss wird die Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erläutert. Ein Prüfschema rundet die Darstellung der Thematik ab.
Einleitung
In § 32 Abs. 1 – 5 EStG ist geregelt, wann ein Kind einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist, in § 32 Abs. 6 EStG die Rechtsfolge. Dabei ist zu beachten, dass bei Eintritt der Rechtsfolge nicht nur § 32 Abs. 6 EStG greift, sondern auch etliche weitere einkommensteuerliche Vergünstigungen mit der Vorschrift verknüpft sind. Unter anderem hängen die folgenden steuerlichen Vorteile von der Gewährung der Freibeträge für Kinder ab:
Abzug von Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Minderung der zumutbaren Belastung, § 33 Abs. 3 EStG
Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen auf die Eltern eines behinderten Kindes, § 33b Abs. 5 EStG
„Ausbildungsfreibetrag“, § 33a Abs. 2 EStG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG.
Höhe der Freibeträge
Grundfälle
Allgemein gilt es zu beachten, dass der sogenannte Halbteilungsgrundsatz greift. Das bedeutet, dass die im Gese...