Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
I. Schönheitsreparaturen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehören Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die üblicherweise jährlich anfallen, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Umstritten war, ob Schönheitsreparaturen wie z. B. das Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Innentüren, Fenster von innen etc., in diesem Sinne üblicherweise jährlich anfallen oder ob sie begrifflich überhaupt zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu rechnen sind.
Nach Auffassung der Senatsverwaltung Berlin ( III B - S 2211 - 2/2005 - 2 NWB SAAAE-29046, DB 2013 S. 372 = Kurzinfo StuB 2013 S. 309 NWB VAAAE-34245) stellen Schönheitsreparaturen (begrifflich) keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG dar und waren demzufolge grds. im Jahr der Zahlung sofort abziehbar. Schönheitsreparaturen beseitigen nämlich lediglich Mängel, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (z. B. Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen von Heizkörpern, Innentüren sowie Fensterrahmen von innen, vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 der II. BVO). Etwas anderes galt bislang nur, wenn die Schönheitsreparaturen in einem engen räumlichen, zeitlichen...