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Zum Verhältnis zwischen § 42 AO und §§ 7 ff. AStG
I. Die Ausgangslage
Immer [i]Zahl spezieller Abwehr-regelungen wächst – diese finden starke Aufmerksamkeitwieder gerät das Verhältnis von allgemeiner abgabenrechtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Maßgabe der deutschen General Anti-Avoidance Rule, des § 42 AO, zu spezialgesetzlicher Missbrauchsgegenwehr in den Fokus des Rechtsanwenders. Derartige spezielle Abwehrregelungen finden sich allerorten und sind Gegenstand vieler literarischer Betrachtungen. In jüngerer Zeit verdient besonders das Verhältnis von § 42 AO zu den außensteuerrechtlichen Hinzurechnungsregeln der §§ 7 ff. AStG Beachtung. Letztere dienen zur Abwehr ausgelagerter passiver Tätigkeiten mit entsprechendem Gewinn-Outsourcing (der Einschaltung sog. Basisgesellschaften). Hier [i]Zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften verdienen nicht mehr per se einen Makelwird oftmals übersehen, dass sich im Laufe der Jahre einiges getan hat und gewohnte Argumentationsmuster nicht mehr so recht taugen. Der herkömmlichen Behandlung einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft als sog. Basisgesellschaft sollte im Kontext der außensteuerrechtlichen Hinzurechnungsbesteuerung keine rechtliche Wirkkraft mehr zukommen. Das ist aufzuzeigen.
Nach jener herkömmlichen Behandlung und Spruchpraxis des BFH erfüllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig b...