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Testamentsvollstreckung – Beeinträchtigung des Vertragserben durch eine Auflage und ein Vermächtnis (OLG)
1. Ein Erbe hat im Falle eines Streits zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker etwa über die Gültigkeit, Auslegung oder Tragweite einer letztwilligen Verfügung regelmäßig ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung der Streitfrage.
2. Die Anordnung einer Auflage oder eines Vermächtnisses sind jeweils Beeinträchtigungen des Rechts des vertragsmäßig Bedachten i. S. des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urteil v. - 8 U 39/17 NWB VAAAG-61935