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Auswirkung der Investitionszulage auf die Größenmerkmale in § 7g EStG
Investitionszulage erhöht das Betriebsvermögen i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG
Ein Anspruch auf Investitionszulage ist nach Auffassung des BFH bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei Bestimmung der Betriebsgröße gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu berücksichtigen.
Größenmerkmale bei § 7g EStG
Nach § 7g EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich neben weiteren Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres einen Betrag von 235.000 € – bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem und vor dem enden, 335.000 € – nicht überschreitet. Bei Kapitalgesellschaften
rechnen eigene Anteile zum Betriebsvermögen.
mindert die Verbindlichkeit für eine Ausschüttung, die nach dem Bilanzstichtag, aber vor Bilanzerstellung beschlossen wurde und bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresüberschusses (§ 268 Abs. 1 HGB) ausgewiesen wird, das Betrie...