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Feststellung und Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
Der [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1112Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen – so der Gesetzeswortlaut in § 18 Abs. 2 InsO. Aber wie ist die Vorschrift konkret für die Prognoseentscheidung in der Praxis auszulegen?
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit
Nach [i]Bestehende, aber auch zukünftige Zahlungspflichten der Vorstellung des Gesetzgebers sind in die Prognose zunächst Zahlungspflichten einzubeziehen, die schon bestehen, aber noch nicht fällig sind. Bei der Entwicklung der Finanzlage bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten sollen aber auch die zukünftigen, noch nicht begründeten Zahlungspflichten einbezogen werden.
Zivil- und Strafrechtsprechung folgern daraus, dass zur Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht nur bestehende Verbindlichkeiten, sondern auch die im Prognosezeitraum voraussichtlich entstehenden und bis dorthin fällig werdenden Verbindlichkeiten, ebenso die zur Verfügung stehenden Mittel, Kreditmöglichkeiten und die Auftragsentwicklung einzubeziehen sind.
Streitbefangene Verbindlichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn überwiegend wahrschein...