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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 12 vom Seite 3

Leistungen eines Wellness-Gesundheitsszentrums unterliegen ohne einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Umsatzsteuer

Steuerfrei nur unter denselben Voraussetzungen wie ein Krankenhaus

Lukas Hendricks

Die Leistungen eines Gesundheitszentrums, in denen an Besucher je nach eigener Buchung und nach ärztlicher Eingangsuntersuchung Wellness-Anwendungen erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn das Gesundheitszentrums keinen Versorgungsvertrag als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V mit einer Krankenversicherung geschlossen hat. Dies hat das entschieden. Im Vordergrund stehe hier laut Finanzgericht nicht die ärztliche Behandlung von Erkrankungen oder zumindest die Vorsorge oder Rehabilitation eines Patienten. Vielmehr handele es sich nach der Überzeugung des Finanzgerichts in erster Linie um gewerbliche Wellness.

I. Sachverhalt

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren neben einer Klinik ein sog. Gesundheitszentrum. Das Gesundheitszentrum ist eine Einrichtung, in der die Gäste selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden können. Entsprechende Aufenthaltspakete wie z. B. „Themenwoche Os­teo­porose“, „traditionelle chinesische Medizin“, „Orthopädie“, „Checkpoint Niere“, „Schilddrüse“ werden in Katalogen, Zeitschriften oder dem Internet beworben und können dort gebucht werden. Der...