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Eheliche Gütergemeinschaft | Kommanditanteil nicht Teil des Gesamtguts
Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein, ein Kommanditanteil nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten.
Weil ein Kommanditanteil nicht im Gesamtgut gehalten werden kann, ist er gerade aus diesem Grund ohne Weiteres dem Sondergut des beitretenden Ehegatten zuzuordnen. Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB). Durch § 1417 Abs. 2 BGB sollen Vermögensgegenstände einem einzelnen der Ehegatten zugeordnet werden können, wenn die Gegenstände nicht rechtswirksam in das Gesamtgut überführt werden können. Dies betrifft nicht nur den Fall, dass der Übertragungsakt als solcher aus Rechtsgründen unmöglich ist...