Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung beim Edelmetallhandel
Einlagerung der erworbenen Gegenstände in einem vom Veräußerer zur Verfügung gestellten Zollfreilager
von einem Subunternehmer betriebenes Zollfreilager als feste Niederlassung
Leitsatz
1. Der unionsrechtliche Begriff „Lieferung von Gegenständen” umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch
eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer.
Unter der Übertragung der Verfügungsmacht ist die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag zu verstehen.
2. Ob die Verfügungsmacht in diesem Sinne übertragen wird, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls,
d. h. den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage
der Beteiligten.
3. Im Streitfall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin auch in den Fällen, in denen ihre Kunden sich
für eine Einlagerung der von ihnen erworbenen Edelmetallgegenstände in einem der von der Klägerin zur Verfügung gestellten
Zollfreilager entschieden haben, den Leistungsempfängern Substanz, Wert und Ertrag der Gegenstände zugewendet hat, so dass
von einer Lieferung auszugehen ist. Dem stand auch der Umstand, dass die Kunden in aller Regel nicht ganze Stückzahlen, sondern
auch Bruchteile an Münzen oder Barren erwarben, nicht entgegen.
4. Das von einem Subunternehmer betriebene Zollfreilager, in dem der Edelmetallhändler die Gegenstände von seinen Vorlieferanten
in Empfang nimmt und seinen Kunden mittels des zuvor vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses übereignet, ist als feste Niederlassung
des Händlers anzusehen.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 69 Nr. 1 OAAAG-62516
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