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BFH 31.05.2017 V R 31/16, StuB 22/2017 S. 876

Umsatzsteuer | Landwirtschaftliche Betriebshilfe

Betriebshelfer, die ihre Leistungen auf der Grundlage des KVLG i. V. mit den in den Streitjahren 2008 bis 2010 geltenden Landessatzungen (hier: Satzung der „Landwirtschaftlichen Krankenkasse Körperschaft des öffentlichen Rechts“ Ausgabe 2008) erbringen, sind als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anerkannt und können sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen unmittelbar auf diese Richtlinienbestimmung berufen (gegen Abschn. 4.27.2. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Bezug: § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL).

Praxishinweise:

(1) Im Urteilsfall hat ein landwirtschaftlicher Sozialversicherungsträger (LSV-Träger) mit dem landwirtschaftlichen Maschinenring A (LMR) einen Vertrag geschlossen, in dem sich der LMR verpflichtet hat, den LSV-Träger bei der Erbringung und Durchführung von Betriebs- un...