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StuB 22/2017 S. 869

Wertaufholungsgebot bei Anteilen an Spezialinvestmentfonds

(1) § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG ist gem. nrkr. ,F NWB FAAAG-43873 (EFG 2017 S. 756) dahingehend auszulegen, dass Teilwertaufholungen zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen sind. (2) Dieses gilt nach § 8 InvStG auch für Teilwertaufholungen hinsichtlich der Anteile an Spezialinvestmentfonds, wobei Wertaufholungen in Bezug auf mehrere Investmentfonds jeweils gesondert zu S. 870beurteilen sind (Bezug: § 8b Abs. 2, § 8b Abs. 3 KStG; § 8 InvStG; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 Satz 4 EStG; § 8b Abs. 8 KStG).