Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Berlin-Brandenburg 21.07.2017 2 Sa 226/17, NWB 47/2017 S. 3559

Arbeitsverhältnis | Überstundenvergütung nur bei entsprechender Vergütungserwartung

Ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus Angaben aus einem DATEV-Fragebogen, dass über die geschuldete Arbeitszeit hinaus eine Vergütung geschuldet sein soll, kann eine entsprechende Vergütung als stillschweigend vereinbart gelten, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Insoweit ist wohl eine solche (Überstunden-)Vergütungserwartung in weiten Teilen des Arbeitslebens verbreitet. Doch gibt es gerade bei Diensten höherer Art keinen allgemeinen Rechtssatz, der besagt, dass jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeitszeit stets zu vergüten wäre. Die Vergütungserwartung ist deshalb anhand des objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der St...