Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietkündigung | Schriftformheilungsklauseln hindern nicht die Berufung auf einen Schriftformmangel
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er für unbestimmte Zeit (§ 550 i. V. mit § 578 Abs. 1 BGB). Sog. Schriftformheilungsklauseln sind mit dieser Regelung unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (s. nur NWB BAAAE-56123).
Die zwischenzeitlich in den bestehenden Mietvertrag als Vermieterin eingetretene Klägerin begehrt vom Beklagten als Mieter Räumung und Herausgabe von Ladenräumen. Da im Mietvertrag der Mietgegenstand nicht hinreichend bezeichnet ist, ist die für eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche Sc...