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GmbH | Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuerzahlung nach Insolvenzreife
Von der grundsätzlichen Erstattungspflicht des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der materiellen Insolvenzreife ausgenommen sind nur solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar sind (§ 64 Satz 2 GmbHG). Privilegiert sind nicht nur Zahlungen auf strafbewehrte Zahlungsverpflichtungen des Geschäftsführers, sondern auch Zahlungen im Austausch für eine vollwertige und zeitnahe Gegenleistung. Und auch Zahlungen, durch die aus vorheriger Sicht im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden können, zählen hierzu. Nicht privilegiert ist die Umsatzsteuer, die in gezahlten Rechnungsbeträgen enthalten ist und die (nur) möglicherweise vom Finanzamt verrechnet oder erstattet wird. Hier steht schon nicht fest, ob eine Umsatzsteuererstattung überhau...