Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Der 1932 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte bis zum Jahre 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit dem erhält er eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine weitere Rente von der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Baugewerbes. Seine Kapitaleinkünfte betrugen im Streitjahr 1996 lt. Steuererklärung weniger als 2 200 DM.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996 besteuerte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Renten nach einem Ertragsanteil von jeweils 29 v.H. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, der Ertragsanteil betrage lediglich 26 v.H. Hilfsweise beantragte er, den Ertragsanteil der ZVK-Rente in die Freibeträge für Kapitalerträge einzubeziehen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage vertrat der Kläger die Auffassung, der Ansatz des Ertragsanteils in Höhe von 29 v.H. sei willkürlich und deshalb wegen Verletzung des Gleichheitsgebots verfassungswidrig. Wenn man schon den Ertragsanteil der ZVK-Rente fiktiv als Kapitalertrag ansehe, müsse man folgerichtig auch den Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigen.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist veröffentlicht in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 1999, 314.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt, das Urteil des FG und den Einkommensteuerbescheid für 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Besteuerung der vom Kläger bezogenen Altersrenten nach einem Ertragsanteil von 29 v.H. dem Gesetz entspricht und ihn nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Festsetzung des Ertragsanteils durch die gesetzliche Ertragswerttabelle (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes —EStG—) in Höhe von 29 v.H. ist nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) verfassungswidrig.
1. Renten, die ein Arbeitnehmer auf Lebenszeit einer Bezugsperson von einer Rentenversicherung (hier: Renten der BfA und der ZVK Bau) aufgrund von Beitragsleistungen bezieht, sind steuerrechtlich Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (, BFHE 84, 53, BStBl III 1966, 19; vom VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9; ständige Rechtsprechung).
a) Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 1 EStG gehören zu den ”sonstigen Einkünften” ”Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind”. ”Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Renten und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen” (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG). ”Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)” ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG angefügten Tabelle zu entnehmen.
Mit dem ”Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)” wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene gesamte Dauer des Rentenbezugs verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert (Urteil des Senats vom X R 16/85, BFHE 156, 432, 434, BStBl II 1989, 551, unter 2. a). ”Beginn der Rente” (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG) ist die Entstehung des Rentenanspruchs. Dieser ist grundsätzlich auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren, im Streitfall mithin auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente (§ 34 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch —SGB VI—) erfüllt hat (vgl. , BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688; vom X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6; vom X R 90/98, BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191).
b) Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab ”Beginn der Rente” eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird (Senatsurteil in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2. a). Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Urteil des Senats vom X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen (zuletzt Urteil vom X R 111/98, BFH/NV 2001, 300, m.w.N.).
c) Das (BGBl I 2002, 1305, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2002, 1103) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ausgeführt, dass ”Ansatz und Ausgestaltung der Ertragsanteilsbesteuerung…ausschließlich bezogen (sind) auf die Grundprinzipien einkommensteuerlicher Erfassung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG”. Weiterhin heißt es in dem Urteil: ”Die Rentenbesteuerung ist orientiert am Leitbild des Kaufs einer im Zeitablauf konstanten Leibrente durch eine aus versteuertem Einkommen geleistete einmalige Zahlung…Soweit dieses Leitbild trägt, soweit also die Rente tatsächlich während der Erwerbsphase aus versteuerten Beiträgen des Rentenbeziehers finanziert ist (oder mit solchen Beiträgen korreliert), hat die Ertragsanteilsbesteuerung ihre Berechtigung als eine systemkonforme Erfassung von Einkünften.” Nach Auffassung des BVerfG ist die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten verfassungswidrig, weil ”im Hinblick auf Rechtsgrundlagen und Finanzierung die Bezüge der Rentner dem gesetzlich maßgeblichen Leitbild (scil.: der Ertragsanteilsbesteuerung) nicht entsprechen, sondern den Gegebenheiten der Beamtenversorgung wesentlich näher stehen als vom Gesetzgeber vorausgesetzt”.
Dieser Aspekt vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er ungeachtet einer grundsätzlichen Systemkonformität der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten (nur) mit ihrem Ertragsanteil zwingend zu einer höheren Besteuerung der Sozialversicherungsrenten führt. Das vom Gesetzgeber zu lösende Problem liegt darin begründet, dass zwecks gleichmäßiger Besteuerung der Alterseinkünfte zum einen —neben dem Ertragsanteil— weitere in den Renten enthaltene Einkommenskomponenten wie etwa Transferleistungen besteuert werden müssen. Vor allem sind ”nachgelagert” diejenigen Einkünfte zu erfassen, die in der Ansparphase infolge des Sonderausgabenabzugs oder wegen der Steuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung steuerfrei geblieben waren (vgl. auch Senatsbeschluss vom X B 105/00, juris Nr.: STRE200150280). Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann der Kläger für sein Begehren auf Minderung seiner Steuerschuld nichts herleiten, weil die Besteuerung seiner Altersrenten (nur) mit dem Ertragsanteil ohnehin auf der ihm günstigen Unterstellung beruht, der Rentenanspruch sei in vollem Umfang durch aus versteuertem Einkommen gezahlte Beiträge erworben worden.
2. Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG basiert auf der fiktiven Annahme einer auf Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 v.H. bei vorschüssiger Zahlweise und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil. Ein niedrigerer als der vom FA zu Grunde gelegte gesetzliche Ertragsanteil kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Insbesondere lässt § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG für die von ihm vertretene Auffassung, der ”Ertrag der Rente” sei in seinem Fall deutlich niedriger als vom Gesetz vorausgesetzt, keinen Raum.
a) Entgegen seiner Darlegung wird sein Arbeitseinkommen nicht ”ein zweites Mal (beim Bezug der Rente)” besteuert. Mit dem Ertragsanteil wird nur der aus der zeitlich gestreckten Auszahlung eigenen Kapitals herrührende Zinsanteil —pauschaliert— steuerlich erfasst. Der Zufluss eigenen Vermögens bleibt nichtsteuerbar; der erst in der Auszahlungsphase entstehende Zinsertrag hat zuvor noch nicht der Einkommensteuer unterlegen.
b) Der gesetzlich definierte ”Ertrag des Rentenrechts” steht in Relation zum ”Kapitalwert der Rente” und zu ihrer ”voraussichtlichen Laufzeit”. Mit dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal ”Kapitalwert” wird der durch Diskontierung der künftigen Zahlungen ermittelte Vermögenswert beziffert, der dem Rentenbezieher mit Eintritt des Versicherungsfalles zusteht. Demgegenüber setzt der Kläger den Ertragsanteil gleich mit dem ”Ertrag einer Rentenversicherung” i.S. einer ”aus Erträgen des angelegten Kapitals finanzierten Differenz zwischen Auszahlungen und Einzahlungen”. Er will eine Relation herstellen zwischen seinen mit einem ”Entwertungsfaktor aufgezinsten” Sozialversicherungsbeiträgen (insgesamt 447 215 DM) und einem unter Berücksichtigung von Inflations- und Anpassungsrate errechneten Barwert in Höhe von 537 431 DM; der hieraus sich ergebende ”Überschuss” von 20,17 v.H. könne nicht, so trägt er vor, als ”Ertrag der Rente” bezeichnet werden, sondern sei allenfalls eine ”sozial begründete Ausgleichsleistung”. Diese Rechenoperationen haben keinen rechtlichen Bezug zu den gesetzlichen Grundlagen des Ertragsanteils, die einzig die sich aus der zeitlichen Streckung der Rentenleistungen während der Auszahlungsphase ergebende Zinsfrage im Blick haben. Nach der gesetzlichen Konzeption beziehen sich die Rechungsgrundlagen des Ertragsanteils wie vorstehend dargelegt ausschließlich auf die mit dem Versicherungsfall beginnende Auszahlungsphase. Aus diesem Grunde ist der Vortrag des Kläger unerheblich, ”die rechnerisch durchlaufende (d.h. für die Beitrags- und Rentenbezugszeit) Rendite” betrage nicht 5,5 v.H., sondern lediglich 4,406 v.H.
Im Übrigen hängt die vom Kläger angesprochene ”Rentierlichkeit” im Wesentlichen ab von der Erwerbsbiographie des Versicherten und vom Versicherungsverlauf. Für Beitragszahler, die als langjährig Versicherte bislang (einschließlich des Jahres 1987) ”in Rente gegangen” sind, zeigen Modellrechnungen, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rendite) für die Altersrenten über dem durchschnittlich langfristigen Kapitalmarktzins von 5,5 v.H. liegen (vgl. Papier, Alterssicherung und Eigentumsschutz, in Festschrift W. Leisner, 1999, S. 721 ff., 741, m.w.N.; Rüfner, Möglichkeiten und Grenzen einer Neuordnung der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sozialleistungssysteme, in: Die Finanzierung der Sozialleistungen in der Zukunft, 1999, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Bd. 45, S. 105 ff., 113). Auf entsprechende Untersuchungen hat sich das BVerfG in seinem Urteil in NJW 2002, 1103 (m.w.N. der Literatur) bezogen.
3. Die gesetzliche Pauschalierung des Zinsanteils aus der Auszahlungsphase der Sozialversicherungsrenten ist der Höhe nach verfassungsgemäß.
a) Die gesetzliche Regelung der Besteuerung eines auf die gesamte Dauer des (privaten) Rentenbezugs gleich bleibenden Ertragsanteils bewirkt unter besonderer Berücksichtigung einer Praktikabilität der Regelung willkürfreie Typengerechtigkeit (Senatsurteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012). Dies zeigt der Vergleich mit der steuerrechtlichen Behandlung von betrieblichen Gegenleistungsrenten. Deren Bilanzierung, vor allem die Ermittlung des Barwerts der Rentenverbindlichkeit als der Summe der auf den Bilanzstichtag abgezinsten künftigen Erfüllungsbeträge, richtet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (, BFH/NV 2002, 10, m.w.N. der Rechtsprechung). Wird etwa ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gegen eine Leibrente erworben, ist deren Barwert für jeden Bilanzstichtag erneut anhand des jeweiligen (sich ständig verringernden) Barwerts nach der verbleibenden Lebenserwartung des Veräußerers zu ermitteln. Die jährlichen Barwertminderungen werden als Ertrag behandelt, die Rentenzahlungen als Betriebsausgaben abgezogen. Als materiell-rechtlicher Zinsanteil gewinnwirksam ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Rentenzahlungen und der Barwertminderung als dem in den Rentenzahlungen enthaltenen Tilgungsanteil (Senatsbeschluss vom X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, m.w.N. der Rechtsprechung). Diese Berechnungsmethode, die zu einem jährlich fallenden Zinsanteil führt, hat der Gesetzgeber als die an sich zutreffende erachtet; er wollte indes mit der Pauschalierung des Ertragsanteils vermeiden, dass Steuerpflichtige und Finanzverwaltung die Höhe des Ertragsanteils alljährlich neu ermitteln müssen. Ob dieser Gesichtspunkt angesichts der Technisierung der Steuererhebung heute noch maßgebend sein kann, ist eine Frage, die vorrangig der Gesetzgeber zu beantworten hat.
b) Nach ständiger Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des BFH rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse der Rentenberechtigten (hier: das —eventuelle— Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung) noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abzuweichen (, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282, unter 1.; vom VIII R 38/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339; in BFH/NV 2001, 300). Da die Abweichung der individuellen Lebensdauer von der statistischen Lebenserwartung praktisch den Regelfall bildet, würde eine in derartigen Fällen vorzunehmende Änderung des Ertragsanteils eine nicht hinnehmbare Komplizierung der Besteuerung bedeuten (vgl. , BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, zur Anschaffung eines Mietwohngrundstücks gegen wiederkehrende Bezüge). Es wäre mit dem Zweck des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nicht vereinbar, die Höhe des Ertragsanteils vom individuellen Gesundheitszustand des Rentenberechtigten und bei Zweifeln hierüber von ärztlichen Gutachten abhängig zu machen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 2001, 300 angeführt, dass der —im Falle der privaten Versorgungsrente materiell korrespondierende (Senatsurteil vom X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157)— Abzugstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG ebenfalls auf die Ertragsanteilstabelle verweist und sich dort die Interessenlage umkehrt. Ungeachtet der Frage, ob sich der Gesetzgeber in Erfüllung der vom BVerfG aufgegebenen Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften auch mit der ”Übersterblichkeit der Männer” und anderen Disparitäten der Alterssterblichkeit (vgl. Kruse, Deutsche Rentenversicherung 2000, 121 ff., 125 ff.) wird befassen müssen, sieht der Senat keine Veranlassung, dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit nachzugehen. Denn aus der —etwaigen— Notwendigkeit, Altersrenten von Frauen höher zu besteuern, kann der Kläger für sich selbst nichts herleiten.
c) Im Übrigen hat der Kläger seine Behauptung nicht erläutert, es könne ”im allgemeinen für die Restlebensdauer des Steuerzahlers” die gesamte Laufzeit der Rente ”einmalig” und ”exakt” berechnet werden. Seine diesbezüglichen Darlegungen sind vorliegend auch deswegen unerheblich, weil eine Neuberechnung sich allenfalls in einer Erhöhung des Ertragsanteils auswirken könnte; an einer solchen kann dem Kläger nicht gelegen sein.
d) Es ist ferner rechtlich unbedenklich, dass der Ertragswerttabelle der Rechnungszinsfuß von 5,5 v.H. zu Grunde liegt. Auch für die Höhe des Barwerts einer betrieblichen Rentenverbindlichkeit, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln ist (, BFHE 130, 372, BStBl II 1980, 491; vom VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597), ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein mittlerer Rechnungszinsfuß von 5,5 v.H. angemessen; eine Abzinsung mit einem Zinssatz für langfristige Kredite hat er abgelehnt (, BFHE 98, 28, BStBl II 1970, 309; vom VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87; in BFH/NV 2002, 10). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei betrieblichen Veräußerungsleibrenten um besonders langfristige Verbindlichkeiten handelt und dass sich die bei solchen Kapitalanlagen auf sehr lange Sicht gerechtfertigte Zinserwartung nicht nach einem konjunkturell und damit zeitbedingt hohen Zinsniveau richten darf; es muss auch mit Schwankungen nach unten gerechnet werden. Da der zu wählende Zinsfuß während des Bestehens der Verbindlichkeit beizubehalten ist, kommt nur die Wahl eines mittleren Zinssatzes in Betracht. Hierfür bieten die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes einen brauchbaren Anhalt. Auf derselben Rechnungsgrundlage ist der Zinsanteil von auf die Lebenszeit einer Bezugsperson als Gegenleistung geschuldeten abänderbaren Bezügen zu berechnen (, BFHE 170, 76, 81, BStBl II 1996, 663).
e) Dies vorausgesetzt ist nicht erkennbar, dass die Festsetzung des Ertragsanteils bezogen auf den Streitfall in Höhe von 29 v.H. statt 26 v.H., wie vom Kläger beansprucht, willkürlich wäre. Die Besteuerung mit einem gesetzlich pauschalierten Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) dient der im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Der Gesetzgeber darf einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (, BVerfGE 101, 297). Eine ”vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung” ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie —wie hier— realitätsgerecht ist und nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen führt (vgl. , BVerfGE 87, 153, 172; zur Ertragsanteilsbesteuerung BFH-Urteil in BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, unter II. d). Das BVerfG hat es nicht beanstandet, dass die Ertragsanteile ”aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren” festgelegt worden sind (Beschlüsse vom 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1977, 33; vom 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649).
4. Auch mit seinem weiteren Vorbringen hat der Kläger keinen Erfolg.
a) Rechtlich unerheblich ist die Behauptung, die gesetzlichen Rentenversicherungen seien ”in ihrer derzeiten Gestaltung offensichtlich insgesamt eine verfassungswidrige Veranstaltung”. Entscheidend ist, dass der Versicherte mit seinem Beitrag eine durch Art. 14 GG geschützte Versicherungsleistung ungeachtet dessen erhält, dass die Renten —anders als etwa Leibrenten aus privaten Lebensversicherungsverträgen— nicht kapitalgedeckt sind, sondern im Rahmen des den Generationenvertrag prägenden Umlageverfahrens aus den laufenden Beiträgen der aktiv Tätigen gezahlt werden. Für die Erfassung der steuerbaren Einkünfte der Auszahlungsphase ist die Frage, nach welchen Prinzipien die Rangstelle eines Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft festgelegt wird, unerheblich. Der Zusammenhang von Beitragsleistung und Erwerb der Rentenanwartschaft bietet ”einen einleuchtenden und einkommensteuersystematisch vertretbaren Grund dafür, die Rentenzahlung als aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen herrührende(n) Kapitalzufluss” anzusehen (BVerfG in NJW 2002, 1103). Mit Eintritt des rentenrechtlichen Versicherungsfalles wird —so die gesetzliche Konzeption— dieser Vermögenswert verzinslich ausgezahlt. Das vom Kläger erörterte Problem der versicherungsfremden Leistungen (zur Definition Bundessozialgericht —BSG—, Urteil vom B 12 KR 35/95, BSGE 81, 276) stellt sich in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Auszahlungsphase allenfalls unter dem Aspekt, ob hier —zusätzlich zu einem pauschalierten Zinsanteil— Transfereinkommen zu besteuern ist (vgl. hierzu BVerfG in NJW 2002, 1103, 1110, unter C. V. 1. c der Entscheidungsgründe).
b) Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass Renten, die ”ohne eigene Einzahlungen” —gemeint ist offenbar: aus nicht versteuerten Teilen des Lebenseinkommens— erworben wurden, nicht in gleicher Weise besteuert werden dürfen wie ”aus versteuerten Beiträgen finanzierte” Sozialversicherungsrenten. In dieser Hinsicht hat das BVerfG in seinem Urteil in NJW 2002, 1103 das geltende Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum eine Neuregelung zu treffen (hierzu nachfolgend unter 5.). Eine gleichheitsgerechte Besteuerung kann aber nur dazu führen, dass die Bezieher von Sozialversicherungsrenten steuerlich stärker belastet werden; eine Entlastung des Klägers kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
c) Der Kläger kann des Weiteren aus Rechtsgründen nicht mit Einwänden gehört werden, die sich gegen das Nominalwertprinzip (Grundsatz Mark = Mark) als tragendem Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung richten (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N. der Rechtsprechung; , BStBl II 1979, 308).
5. Der Kläger begehrt hilfsweise, den für die Besteuerung seiner Kapitalerträge nicht ausgenutzten Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) auf die hier fraglichen Ertragsanteile aus den Rentenversicherungen zu übertragen. Auch in dieser Hinsicht hat die Revision keinen Erfolg.
a) Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 die Rechtsfrage einer Gleichbehandlung der Ertragsanteile aus Gegenleistungsrenten mit Einkünften aus Kapitalvermögen dem BVerfG vorgelegt. Er vertritt die Auffassung, dass die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag —ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags— deswegen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, weil es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt und die Zuweisung der Ertragsanteile zur 7. Einkunftsart ”Sonstige Einkünfte” eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kapitaleinkünften nicht rechtfertigt. Der Senat hat indes ergänzend klargestellt, dass die Rechtslage hinsichtlich der Besteuerung der Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen im Ergebnis hiervon nicht betroffen ist. Das BVerfG hält es für rechtlich geboten, über die Erfassung von Ertragsanteilen hinaus weitere einkünfterelevante Zuflüsse zu besteuern. Dies bedeutet im Ergebnis, dass —wenn der Gesetzgeber das Zinsproblem systemgerecht regelt— etwaige Vorteile hieraus durch die Besteuerung weiterer einkünfterelevanter Bestandteile der Sozialversicherungsrenten kompensiert werden.
b) Nach Auffassung des Senats ist das vorstehend erörterte Zinsproblem, auch soweit es um die von der ZVK bezogene Rente geht, integraler Bestandteil der Besteuerung von Altersbezügen, die der Gesetzgeber nach dem Urteil des BVerfG in NJW 2002, 1103 spätestens mit Wirkung vom neu regeln muss. Er sieht daher keine Veranlassung, diese Frage nach Art. 100 GG an das BVerfG heranzutragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1438 Nr. 11
RAAAA-67870