Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
Übergangsvorschriften
Leasingnehmer
Leasingverhältnisse, die zuvor als Operating-Leasingverhältnisse eingestuft waren
C9
Für Leasingverhältnisse, die zuvor gemäß IAS 17 als Operating-Leasingverhältnisse eingestuft waren, und ungeachtet der Vorschriften in Paragraph C8
ist der Leasingnehmer bei Leasingverhältnissen, denen ein Vermögenswert von geringem Wert zugrunde liegt (siehe Beschreibung in den Paragraphen B3–B8) und die gemäß Paragraph 6 bilanziert werden, nicht verpflichtet, beim Übergang Anpassungen vorzunehmen; er bilanziert diese Leasingverhältnisse ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung gemäß diesem Standard,
ist der Leasingnehmer bei Leasingverhältnissen, die zuvor gemäß IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts als als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanziert wurden, nicht verpflichtet, beim Übergang Anpassungen vorzunehmen; er bilanziert die Nutzungsrechte und die Leasingverbindlichkeiten aus diesen Leasingverhältnissen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung gemäß IAS 40 und diesem Standard,
bewertet der Leasingnehmer bei Leasingverhältnissen, die zuvor gemäß IAS 17 als Operating-Leasingverhältnisse bilanziert wurden und ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung gemäß IAS 40 nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts als als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanziert werden sollen, die Nutzungsrechte zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung nach dem beizulegenden Zeitwert; er bilanziert die Nutzungsrechte und die Leasingverbindlichkeiten aus diesen Leasingverhältnissen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung gemäß IAS 40 und diesem Standard.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAG-61632