IFRS 16 59

Leasingnehmer

Angaben

59

Neben den in den Paragraphen 53–58 verlangten Angaben hat der Leasingnehmer zur Erreichung des in Paragraph 51 genannten (und in Paragraph B48 beschriebenen) Angabeziels zusätzliche qualitative und quantitative Angaben zu seinen Leasingaktivitäten vorzulegen. Diese zusätzlichen Angaben können unter anderem Informationen umfassen, die den Abschlussadressaten die Beurteilung der folgenden Elemente erleichtern:

(a)

Art der Leasingaktivitäten des Leasingnehmers,

(b)

künftige Zahlungsmittelabflüsse, zu denen es beim Leasingnehmer kommen könnte und die bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit nicht berücksichtigt wurden; diese können sich ergeben aus

(i)

variablen Leasingzahlungen (siehe Paragraph B49),

(ii)

Verlängerungs- und Kündigungsoptionen (siehe Paragraph B50),

(iii)

Restwertgarantien (siehe Paragraph B51) und

(iv)

Leasingverhältnissen, die der Leasingnehmer eingegangen ist, die aber noch nicht begonnen haben,

(c)

mit Leasingverhältnissen verbundene Beschränkungen oder Zusagen und

(d)

Sale-and-Leaseback-Transaktionen (siehe Paragraph B52).

Fundstelle(n):
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TAAAG-61632