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LAG Nürnberg 24.05.2017 4 Sa 564/16, NWB 46/2017 S. 3482

Arbeitsverhältnis | Rücktritt vom Wettbewerbsverbot

Erklärt der Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers (hinsichtlich der vereinbarten Karenzentschädigung) und ergebnisloser Nachfristsetzung, sich künftig nicht mehr an das nachträglich vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen, kann hierin eine rechtsgeschäftlich relevante Rücktrittserklärung gesehen werden.

Anmerkung:

Die Regeln über Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff. BGB) finden auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote grds. Anwendung (, NJW 1983 S. 2896). Damit ist auch eine Rücktrittserklärung (§ 323 Abs. 1 BGB) für den Fall möglich, dass sich die Gegenseite mit einer Hauptleistung aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in Verzug befindet. Diese bringt den Anspruch auf Karenzentschädigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zuga...