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AGB | Keine Inhaltskontrolle bei Leistungsbeschreibungen
Die Klausel in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens, nach der für die Internetnutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu dreimal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). [i]infoCenter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ NWB EAAAB-03341
Die Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) gelten nur für Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Ve...