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GmbH | Satzungsdurchbrechende Vertretungsregelung
Das Registergericht kann die Eintragung einer im einfachen Beschlussweg getroffenen konkreten Vertretungsregelung des Geschäftsführers bei einer GmbH beanstanden und zurückweisen, wenn diese von den abstrakten satzungsmäßigen Vorgaben abweicht und von diesen nicht (mehr) gedeckt ist.
Die Änderung der satzungsmäßigen Vertretungsregelung qua Gesellschaftsbeschluss bedarf grds. der Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 1 GmbHG). Unwirksame und nichtige Beschlüsse darf das Registergericht dabei nach formeller und materieller Prüfung nicht eintragen. Als in diesem Sinne unwirksam gelten regelmäßig sog. zustandsbegründende satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse. Das sind Beschlüsse, durch die dauerhaft ein satzungswidriger Zustand für die Zukunft begründet wird. Das traf auch auf die str...