NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 342e Bußgeldvorschriften
Tatbestand, Rechtsfolgen, Normadressaten
1§ 342e HGB sanktioniert mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Auskünfte oder Offenlegungen gegenüber der Prüfstelle. Ob dadurch ein bestimmter Erfolg (unzutreffende Feststellung der Prüfstelle, Prüfungshemmnis) herbeigeführt wird, ist unerheblich. Handlungen nach Abschluss des Prüfverfahrens bei der Prüfstelle sind nicht sanktioniert.
2Die Pflicht zur Auskunft und Offenlegung besteht für die gesetzlichen Vertreter und sonstigen Personen, derer sich diese bedienen, wenn und solange das Unternehmen freiwillig am Enforcement-Verfahren mitwirkt (→ § 342b Rz. 21).
3Wegen der Voraussetzungen, unter denen die Pflicht sich auch auf den Abschlussprüfer erstreckt, und der Frage, ob bei entsprechender Erstreckung auch die Arbeitspapiere der Prüfstelle vorzulegen sind, wird auf → § 342b Rz. 22 verwiesen.
4Entsprechende Sanktionen bestehen, wenn mangels Einwilligung des Unternehmens das Enforcement-Verfahren auf der zweiten Stufe (→ § 342b Rz. 2) durchgeführt wird (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c i. V. mit Abs. 4 WpHG).