NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 274a Größenabhängige Erleichterungen
I. Anwendungsbereich
1Die Erleichterungen betreffen kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften nach Maßgabe des Größenrasters in § 267 HGB (→ § 267 Rz. 14). Dieses Wahlrecht ist stetig (→ § 265 Rz. 6) auszuüben.
II. Die Einzelvorschriften
2 Einstweilen frei.
§ 274a Nr. 1 a. F. wird durch das BilRUG
(→ § 264 Rz. 37d) aufgehoben.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur zwingenden Verlagerung des
Anlagegitters in den Anhang, verbunden mit der Befreiungsvorschrift für kleine
Kapitalgesellschaften nach § 288 (→ § 288 Rz. 1). Die
bisherigen Nr. 2 bis 5 werden zu den Nr. 1 –
4.
3 Nr. 1 befreit von der Erläuterungspflicht bezüglich unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesener Forderungen, die rechtlich noch nicht entstanden sind. Betroffen sind u. a. abgegrenzte Zinserträge, Steuererstattungsansprüche bei abweichendem Wirtschaftsjahr und noch nicht abziehbare Vorsteuern (→ § 268 Rz. 137).
4 Nr. 2 befreit entsprechend von der Erläuterungspflicht rechtlich noch nicht entstandener Verbindlichkeiten, also z. B. abgrenzten Zinsaufwendungen (→ § 268 Rz. 148).
5 Nach § 268 Abs. 6 HGB ist ein in aktiven Rechnungsabgrenzungsposten enthaltenes Damnum (Disagio) aus aufgenomm...