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NWB Nr. 46 vom Seite 3483

Flüchtlingsunterbringung als zulässige Nutzungsform im Teileigentum

Johannes Hofele

[i]BGH, Urteil v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, PM Nr. 167/2017 Ein Ende Oktober verkündetes Urteil des BGH lenkt den Blick auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das Gericht hat entschieden, dass das Betreiben einer Unterkunft für Asylbewerber oder Flüchtlinge eine grds. zulässige Nutzungsform für ein Teileigentum sein kann.

Ein früheres Altenpflegeheim als Unterkunft für Flüchtlinge

[i]Aufgabe der früheren Nutzung und Wunsch nach Aufnahme einer anderen NutzungEin als Kinderheim konzipiertes Gebäude wird in den 1970er Jahren nach dem WEG in zwei Einheiten aufgeteilt: Nach der Teilungserklärung besteht das Sondereigentum Nr. 1 „an sämtlichen ... Räumen des Altenpflegeheims ...“, und Nr. 2 „an sämtlichen ... Räumen der ... Praxis“. In der deutlich größeren Einheit Nr. 1 wird bis 2003 ein Altenpflegeheim, in der Einheit Nr. 2 fortlaufend eine Arztpraxis betrieben. Derzeit befindet sich dort eine kardiologische Praxis. Das frühere Altenpflegeheim steht seit dem Jahr 2003 leer. Die Eigentümerin will Nr. 1 als Unterkunft für Asylbewerber oder Flüchtlinge nutzen. Die Eigentümerin von Nr. 2 hat versucht, ihr dies gerichtlich untersagen zu lassen. Dabei hat sie sich darauf berufen, dass jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Ge...