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Körperschaftsteuer | Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Der Gegenstand der Haftung (§ 73 Satz 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten (Bezug: § 73 AO; § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Eine Organgesellschaft haftet nach § 73 Satz 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich für den BFH eindeutig, dass die Organgesellschaft nicht für die gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern haftet. Sofern die Finanzverwaltung bei gestuften Organschaftsverhältnissen einen weitergehenden Haftungsumfang für zweckgerecht hält, muss sie den Gesetzgeber zum Handeln bewegen....