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Eröffnung des Verfahrens rechtfertigt keine Kündigung eines Werklieferungsvertrags aus wichtigem Grund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers stellt gem. NWB JAAAG-58385 für sich genommen keinen wichtigen, die Vergütungsansprüche des Unternehmers ausschließenden Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags dar.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf den Bestand und den Inhalt von Verträgen. Diese bleiben in der Lage bestehen, in welcher sie sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden, so dass das Kündigungsrecht des Bestellers (§ 649 BGB) auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers fortbesteht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sieht § 649 BGB zwar nicht vor. Aber nach st. Rspr. des BGH ist der Auftraggeber eines Wer...