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EuGH-Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG
Das [i]FG Köln, Vorlagebeschluss v. 17.5.2017 - 2 K 773/16 NWB JAAAG-53557 FG Köln hatte bereits in zwei Verfahren (anhängig beim EuGH als Rechtssachen C-504/16 „Deister Holding“ und C-613/16 „Juhler Holding“) Zweifel daran geäußert, ob die vom deutschen Gesetzgeber in § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 zur Verhinderung von Missbrauch aufgestellten Kriterien, die zu einer Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuer führen, mit der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 54 AEUV) sowie mit dem Begriff des Missbrauchs i. S. von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar und folglich anwendbar sind. Diese Zweifel bestehen auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. ab 2012, weshalb die erneute Anrufung des EuGH zu erwarten war. Das Verfahren ist anhängig beim EuGH als Rechtssache C-440/17 „GS“. Damit stehen derzeit zehn Jahre der deutschen Missbrauchsverhinderung auf dem Prüfstand des EuGH.
Das FG Köln zweifelt, ob § 50d Abs. 3 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Nationale Missbrauchsvorschriften ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises sind unionsrechtswidrig.
Das Verbot der Merkmalsübertragung in § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen eur...