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FG Köln | Zur Spontanauskunft nach EU-Amtshilfegesetz
(1) Das Tatbestandsmerkmal „von Nutzen sein können“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG umschreibt das allgemein für die Auskunftserteilung zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Dieses Kriterium entspricht der grundsätzlichen Zielrichtung, einerseits den Austausch voraussichtlich erheblicher Informationen in Steuersachen im weitesten Umfang zu ermöglichen, andererseits Ersuchen „ins Blaue hinein“ (sog. fishing expeditions) zu unterbinden. (2) Für eine zulässige Spontanauskunft nach § 8 Abs. 1 EUAHiG genügt die Möglichkeit, dass der mitgeteilte Sachverhalt zu einer Besteuerung im anderen EU-Mitgliedstaat führen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger sowohl in Deutschland als auch im anderen Mitgliedstaat über einen Wohnsitz verfügt bzw. sich in beiden Staaten aufgehalten hat, jedoc...