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Rückstellungen
Rückstellungen dienen der periodengerechten Aufwandsabgrenzung und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur korrekten Erfolgsermittlung. Sowohl bei der Bildung einer Rückstellung als auch bei der Bewertung einer Rückstellung sind zahlreiche handels- und steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Rückstellungen im Handelsrecht
Vorgegebener Rahmen
Steht eine Verpflichtung dem Grunde nach fest, ist jedoch die Höhe und bzw. oder die Fälligkeit ungewiss, muss zum Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden. Wegen der Unkenntnis der Höhe und/oder Fälligkeit unterscheiden sich die Rückstellungen von den Verbindlichkeiten, bei denen sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit bekannt ist.
Handelsrechtlich ist die Berücksichtigung einer Rückstellung nur in dem vorgegebenen Rahmen des § 249 Abs. 1 HGB zulässig. Demzufolge kommen Rückstellungen in Betracht für
ungewisse Verbindlichkeiten
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, sowie
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
Für...