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OLG Hamm 12.09.2017 10 U 75/16, NWB 45/2017 S. 3407

Schlusserbe | Herausgabeanspruch des erbenden Kindes gegenüber einem beschenkten Dritten

Bestimmen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des länger Lebenden und verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe, kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tod des überlebenden Elternteils herausverlangen, wenn der überlebende Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

Anmerkung:

Nach dem Tod der Mutter lernte der Vater die Beklagte kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Kläger mit der Beklagten im Jahre 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bi...