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KSR Nr. 11 vom Seite 8

Lange Verjährungsfristen bei der Schenkungsteuer

Hemmungstatbestände verlängern im Schenkungsteuerrecht häufig die Verjährung

Susanne Christ

Auch wenn die Schenkungsteuer einer Verjährungsfrist von vier Jahren unterworfen ist, bedeutet dies nicht, dass die Steuer auf eine bereits durchgeführte Schenkung tatsächlich nach vier bis fünf Jahren wegen Verjährung nicht mehr erhoben werden kann. Zugunsten des Fiskus gelten verschiedene Hemmungstatbestände, die den Eintritt der Verjährung sehr weit nach hinten verschieben können. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass das Finanzamt von Schenkungen oft erst sehr spät, in vielen Fällen sogar erst nach dem Tod des Schenkers Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des Merkmals „Kenntnis erlangt“ zeigt sich die Rechtsprechung gegenüber der Finanzverwaltung sehr großzügig, wie ein aktuelles Urteil des BFH deutlich macht.

Wann verjährt die Schenkungsteuer?

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Schenkungsteuer vier Jahre, vgl. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Sie beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem die Schenkung vollzogen wurde, vgl. § 170 Abs. 1 AO, der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abstellt. Bei einer Schenkung entsteht die Steuer grundsätzlich mit der Ausführung der Schenkung, vgl. § 9 Nr. 2 ErbStG. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Finanzamt von der vollzogene...