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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 03 | Bilanzierung: Unterscheidung zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen eines Arbeitnehmers

Die bilanzsteuerliche Beurteilung der Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmererfindungen unterscheidet sich danach, ob es sich um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung des Arbeitnehmers handelt. Bei einer Diensterfindung sind die Aufwendungen als Herstellungskosten für ein selbst erstelltes immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot. Aufwendungen für die Anschaffung einer freien Erfindung sind hingegen zu aktivieren.

Wie sind Erfindungen von Arbeitnehmern in der Steuerbilanz des Arbeitgebers zu beurteilen? – Diese Frage – ein häufiger Streitpunkt bei Außenprüfungen – ist jüngst von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert worden. Über das Ergebnis haben sowohl das Bayerische Landesamt für Steuern als auch das Schleswig-Holsteinische Finanzministerium in einer Verwaltungsanweisung informiert.

Unsere Rechtsordnung schützt den Erfinder als geistigen Urheber einer technischen Neuerung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen . Danach sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zum einen Erfindungen von Arbeitnehmern, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gema...