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NWB direkt Nr. 44 vom Seite 1124

Die vernachlässigte Unterschrift

Jürgen F. Berners

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAG-60223 Dem Erfordernis, die Berechnung des Vergütungsanspruchs zu unterschreiben (§ 9 StBVV und § 10 RVG), wird in der Praxis nicht immer die nötige Beachtung geschenkt. Das Fehlen der Unterschrift des Steuerberaters oder Rechtsanwalts oder die Unterschrift einer „falschen“ Person kann weit reichende Folgen haben.

Ausführlicher Beitrag s. .

Vergütung nur mit unterzeichneter Berechnung einforderbar

[i]StBVV und RVG enthalten identische RegelungenDer Steuerberater bzw. Rechtsanwalt kann seine Vergütung nur aufgrund einer „von ihm“ unterzeichneten Berechnung einfordern (§ 9 Abs. 1 StBVV und § 10 Abs. 1 RVG). Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berechnung sind der Praxis weitgehend bekannt (vgl. dazu § 9 Abs. 2 StBVV und § 10 Abs. 2 RVG).

Abweichend von fast allen übrigen gegenseitigen Verträgen kann der Auftragnehmer die Vergütung aber nur einfordern, also durch Klage oder Aufrechnung geltend machen, wenn er seinem Mandanten ihre Berechnung mitteilt. Die Mitteilung der Berechnung begründet nach Ansicht des NWB HAAAD-83953) die Durchsetzbarkeit der Gebühr. Solange diese dem Mandanten nicht vorliegt, braucht dieser nicht zu zahlen.

„Von ihm“ unterzeichnete Berechnung

[i]Kanzleiinhaber übernimmt die Verantwortung für den Inhalt der RechnungDie fällige Gebühr ist nur einforderbar, wenn ihr...