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BFH 23.08.2017 I R 52/14, NWB 44/2017 S. 3328

Einkommensteuer | Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der sog. Sanierungserlass des (BStBl 2003 I S. 240; ergänzt durch das BStBl 2010 I S. 18) verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Anschluss an den , BStBl 2017 II S. 393). (2) Die im (BStBl 2017 I S. 741) vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar.

Anmerkung:

Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung des Gewinns aus dem Erlass von Verbindlichkeiten durch Muttergesellschaften nach dem Sanierungserlass (nur) deshalb nich...