Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuersatzermäßigung bei einem Verein zur Förderung von Open-Source-Software
Bei dem vorliegenden Fall war streitig, ob bei einem Verein mit gemeinnützigen Zwecken (Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe) bezüglich der Veranstaltungen „E-Day“ und „E-Congress“ (Veranstaltungen für die „E-Community“, zu der Anwender und Programmierer gehören) die Voraussetzungen der begehrten Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erfüllt sein können.
A. Leitsatz (amtlich)
Kongressveranstaltungen eines Vereins zur Förderung der Open-Source-Software können Zweckbetriebe i. S. von § 68 Nr. 8 AO sein, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden.
B. Sachverhalt
Kläger des Ausgangsverfahrens war ein Verein, der die Förderung von Open-Source-Software als Zeck hatte. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke (Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe). In dem Verfahren ging es darum, ob es sich bei den Veranstaltungen „E-Day“ und „E-Congress“ um steuerbegünstigte Zweckbetriebe handelte.
Im Mittelpunkt steht das „CMS“ bzw. das Nachfolgesystem „E“. Dabei handelt es sich um eine sogenannte freie Software, für die der Quellcode frei verfügbar ist und die ohne Einschränkungen benutzt werden darf. Sie darf ohne...