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FinSen Berlin | Anwendung des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA und gleichlautendender DBA
Nach Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014 hat für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, der Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht. Die Frage, wie die hierfür maßgebliche Grundbesitzquote bei mittelbarer Beteiligung über eine zwei- oder mehrstöckige Gesellschaftsstruktur zu ermitteln ist, war Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Demnach sollte die Prüfung einer mehrstöckigen Gesellschaft auf ihre Eigenschaft als Grundstücksgesellschaft i. S. des [i]Berechnung der Grundbesitzquote bei mittelbarer BeteiligungArt. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014 anhand einer Konsolidierung der relevanten Wirtschaftsgüter der Gesellschaft und ihrer Untergesellschaften erfolgen (analog zu einer fiktiven Verschmelzung der Untergesellschaften auf ihre Obergesellschaft). Entsprechend Tz. 28.4 OECD-MK zu Art. 13 OECD-MA sind dabei nur aktive Wirtsch...