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NWB direkt Nr. 43 vom Seite 1107

Beitragsrisiken durch Leistungen „freier“ Mitarbeiter im Steuerbüro

Andreas Hartmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAG-59650 Steuerberater dürfen freie Mitarbeiter in der eigenen Kanzlei einsetzen. Das gilt nicht nur für Berufsträger, sondern auch für (Bilanz-)Buchhalter, Lohnsachbearbeiter, Steuergehilfen, Schreibkräfte etc. Damit einher geht allerdings die Gefahr einer Scheinselbständigkeit.

Ausführlicher Beitrag s. .

Beitragsnachforderungen als Konsequenz einer Scheinselbständigkeit

[i]Pflichtmitgliedschaften werden in allen Sozialversicherungszweigen erzeugtWerden Leistungen nicht auf Basis einer selbständigen Tätigkeit erbracht, sondern handelt es sich bei zutreffender Betrachtung um eine abhängige Beschäftigung, werden Pflichtmitgliedschaften des nur scheinbar freien Mitarbeiters in sämtlichen Sozialversicherungszweigen erzeugt, was für den auftraggebenden Steuerberater Beitragsnachforderungen bedeutet.

Verjährung von Beitragsansprüchen

[i]Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst nach 30 JahrenBeitragsnachforderungen verjähren regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nur im Fall vorsätzlich vorenthaltener Beiträge wird die Verjährungsfrist auf 30 Jahre erweitert (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Zwar genügt schon Eventualvorsatz. Es ist aber zu fordern, dass der Beitragsschuldner nicht nur die Tatsachen kennt, die zur Beitragspflicht führen, sondern auch ...