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VG Dresden 13.06.2017 2 K 1455/15, NWB 43/2017 S. 3265

Insolvenz einer Personengesellschaft | Reichweite der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet, kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO). Wer allerdings kraft Gesetzes für eine Steuerschuld haftet, kann (nur) durch Haftungsbescheid (= Verwaltungsakt) eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers in Anspruch genommen werden. Der Insolvenzverwalter ist aber kein öffentlich-rechtlicher Steuergläubiger.

Anmerkung:

§ 93 InsO legitimiert den Insolvenzverwalter nicht, an die Stelle des öffentlich-rechtlichen Gläubigers zu treten, denn die Regelung enthält keine Beleihung zugunsten des Insolvenzverwalters, Aufgaben der Steuerverwaltung im Rahmen des § 191 AO im eigenen Nam...