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BGH 18.07.2017 KZR 39/16, NWB 43/2017 S. 3264

Verbraucherschutz | Unzumutbarkeit der einzigen unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit

Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar und daher unwirksam (§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB). Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

Anmerkung:

Die Beklagte darf auf der streitgegenständlichen Internetseite bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern nicht ausschließlich die „Sofortüberweisung“ der S. GmbH als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. [i]infoCenter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ NWB EAAAB-03341 Nach Sinn und Zweck des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach Kunden die Möglichkeit haben sollen, ihrer Zahlung...