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BFH 27.06.2017 IX R 37/16, NWB 43/2017 S. 3261

Einkommensteuer | Private Veräußerungsgeschäfte: Begünstigung von ausschließlich eigengenutzten Zweit- und Ferienwohnungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen. (2) Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 zweite Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude [i]Eine Besprechung von Trossen lesen Sie auf S. 3256in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs voll auszufüllen.