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Auf dem Prüfstand: Abfindungsklauseln in GmbH-Verträgen
Bei Untätigkeit drohen Gefahren für Mandanten und Berater
GmbH-Verträge dürfen nicht statisch gesehen werden. Sie sind keineswegs in Stein gemeißelt. Bei Änderungen im Gesellschafterkreis ist man sich dessen bewusst. Der Vertrag und das Handelsregister werden angepasst. Aber auch äußere Ereignisse haben Bedeutung. Die Entwicklung der Rechtsprechung und die Neufassung von Gesetzen verändern den Vertragsinhalt. Bestimmungen müssen aktualisiert werden. Sonst drohen Nachteile. Das betrifft besonders die Regelungen zum Ausscheiden und zur Abfindung von Gesellschaftern. Wird die Zivilrechtsprechung nicht beachtet, können Vertragsklauseln nichtig sein. Werden die Änderungen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer ignoriert, kann Schenkungsteuer entstehen. Außerdem ergeben sich Haftungsrisiken für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte.
Gemballa, Unternehmensbewertung (einfaches Ertragswertverfahren) ab 2008, Arbeitshilfe NWB WAAAB-05545
GmbH-Verträge gehören regelmäßig auf den Prüfstand. Abfindungsklauseln sind besonders fehleranfällig.
Beschränkungen der Abfindung sind üblich, häufig aber unwirksam. Besondere Vorsicht ist bei Abfindungen zum steuerlichen „gemeinen Wert“ geboten.
In vielen Fällen droht d...