Wirtschaftsunterricht mit Kick
1. Aufl. 2017
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„Früher war es noch nicht so spät.“
(Quelle: Walter Ludin (1945), Schweizer Journalist)
8. Verjährung
8.1 Fachlicher Hintergrund
Verjährung ist im Privatrecht ein sogenanntes Einrederecht (siehe Info). Das bedeutet, durch Ablauf einer genau bestimmten Frist verliert man die Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch vor Gericht durchsetzen zu können. Dieses steht im Gegensatz zum Strafrecht, in dem Verjährung bedeutet, dass eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Der zivilrechtlichen Verjährung unterliegen nur materielle Ansprüche, unabhängig davon, ob sie vertraglicher, gesetzlicher, vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Nicht der Verjährung unterliegen dagegen die Verträge selbst, aus denen die Ansprüche geltend gemacht werden. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre, in wichtigen Fällen gelten davon abweichende Fristen. Diese können durch Hemmung und Neubeginn beeinflusst werden.
Ein Einrederecht ist ein Gegenrecht, vereinfacht ausgedrückt, ein: „Ja, aber …!“ Durch ein solches Recht wird die Durchsetzung des Rechts eines Anderen verhindert. Zwar wird dadurch nicht das Recht vernichtet, aber ...