Wirtschaftsunterricht mit Kick
1. Aufl. 2017
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„Ein Vertrag heißt Vertrag, weil man sich vertragen sollte.“(Quelle: Frank Dommenz (1961), deutscher Malermeister und Illustrator)
5. Vertragsrecht
5.1 Fachlicher Hintergrund
Die verschiedenen Vertragsarten sind im zweiten Buch des BGB und dort im speziellen Schuldrecht geregelt. Das Vertragsrecht ist der Teil des Privatrechts, der die Schuldverhältnisse zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen regelt. Aufgrund einer rechtlichen Beziehung kann eine Person von einer anderen eine Leistung verlangen. Beim Schuldrecht handelt es sich um relatives Recht, d. h. es herrscht im Gegensatz zum Sachenrecht kein Typenzwang, sondern die Vertragspartner sind frei bei der Gestaltung ihrer Schuldverhältnisse. Einschränkungen gibt es teilweise durch Formvorschriften oder Verbraucher schützende Normen.
Der Kaufvertrag ist die wichtigste und bedeutendste Vertragsart. Er entsteht durch zwei aufeinander bezogene, inhaltlich miteinander korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch die sich
der Verkäufer zur Übereignung der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache und
der Käufer ...