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BGH 25.07.2017 II ZR 122/16, NWB 42/2017 S. 3192

KG | Haftungsbefreiung des Kommanditisten

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung im Verhältnis zu den anderen Gläubigern (§ 171 Abs. 1 HGB) frei wird. Mit einem Erstattungsanspruch aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 110 HGB) kann der Kommanditist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung aufrechnen.

Anmerkung:

[i]infoCenter „Haftung des Kommanditisten“ NWB HAAAD-59118 Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht es im Belieben des Kommanditisten, welchen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt. Die Haftungsbefreiung tritt auch da...