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BFH 31.05.2017 I R 54/15, NWB 42/2017 S. 3190

Abgabenordnung | Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft

Der Gegenstand der Haftung (§ 73 Satz 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist nach dem auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten.

Anmerkung:

Der BFH hat die Vorschrift wortlautorientiert eng ausgelegt, die dadurch entstehende „Haftungslücke“ in Kauf [i]infoCenter „Haftung bei Organschaft“ NWB TAAAB-83018 nehmend. Die in Haftung genommene Organ-GmbH muss danach als „Enkelgesellschaft“ für anteilig auf ihren Gewinn entfallende, beim Organträger ihrer Muttergesellschaft anfallende Körperschaftsteuer nicht haften.