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Reiseleistungen: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Margenbesteuerung
Die Margenbesteuerung für Reiseleistungen ist eine Sonderregelung für die Reisebranche. Sie dient der Vereinfachung. Auf die entsprechenden Umsätze ist immer der Regelsteuersatz anzuwenden, ungeachtet des Leistungsinhalts. Damit ist auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen der Regelsteuersatz anzuwenden, obwohl bei der direkten Anwendung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Der BFH äußert daher in einem aktuellen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH Zweifel daran, ob auch bei der Vermietung einer Ferienwohnung die Sonderregelung für Reisebüros anzuwenden ist. Ggf. muss auch im Rahmen der Margenbesteuerung der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.
A. Leitsatz (amtlich)
1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom - Rs. C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL?
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung in Ferienunterkünften i. S. von in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen?