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FG Niedersachsen | Einsatz eines Schiffs zur Beförderung im internationalen Verkehr i. S. des § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG
(1) Die in § 41a Abs. 4 EStG vorgesehene Subvention des Arbeitgebers beim Betrieb von Handelsschiffen erfordert den tatsächlichen Einsatz des Schiffs zu den im Gesetz genannten Zwecken. (2) Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums, nicht des Wirtschafts- oder Kalenderjahres, abzustellen.
Nach § 41a Abs. 4 Satz 1 EStG (in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung) dürfen Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer, der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder, abziehen und einbehalten. Das Handelsschiff muss in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sein, die deutsche ...