Körperschaftsteuerliche Organschaft: 5-jährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags – Steuerliche Rückwirkungsfiktion
des § 2 UmwStG 1995 – Umwandlung durch Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
Leitsatz
Die 5-jährige Mindestlaufzeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG ist ein eigenständiges von der finanziellen
Eingliederung unabhängiges Tatbestandsmerkmal für die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen.
Die nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) mögliche Rückbeziehung
der finanziellen Eingliederung bei einer Umwandlung durch Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung vom übertragenden Rechtsträger
zu der übernehmenden Organgesellschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag ist daher für die Berechnung der fünfjährigen
Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags ohne Bedeutung.
Wird der Gewinnabführungsvertrag für eine erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete Organschaft für eine
Zeitdauer von 5 Jahren ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag abgeschlossen, setzt die Geltung der Rückwirkungsfiktion des
§ 2 Abs. 1 UmwStG 2002 für die Erfüllung des Erfordernisses der 5-jährige Mindestlaufzeit zumindest voraus, dass der übernehmende
Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestand.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 728 Nr. 12 DB 2015 S. 1023 Nr. 18 DStR 2015 S. 1044 Nr. 20 DStR 2015 S. 8 Nr. 19 DStRE 2015 S. 696 Nr. 11 EFG 2015 S. 951 Nr. 11 GmbHR 2015 S. 543 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2015 S. 1035 Ubg 2015 S. 387 Nr. 6 GAAAG-59089
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