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Erstmalige Ermessensausübung des Finanzamts im Klageverfahren
In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen des Ermessensnichtgebrauchs durch das Finanzamt. Gründe hierfür können z. B. die Änderung rechtlicher Vorschriften (von gebundenen Vorschriften hin zu Ermessensvorschriften) oder standardisierte Formulierungen/Textbausteine des Finanzamts zur Zurückweisung ohne Begründung eingelegter Einsprüche sein, weil diese regelmäßig nicht auf Ermessensverwaltungsakte, sondern auf Steuerbescheide zugeschnitten sind.
Grundsatz:
[i]Nur Ergänzung des ausgeübten Ermessens im Klageverfahren Nach § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. Eine Ergänzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde im Prozess ihre hinsichtlich des Verwaltungsakts zuvor [i]BFH, Urteil vom 11.3.2004 - VII R 52/02, BStBl 2004 II S. 579angestellten und dargelegten Ermessenserwägungen vertieft, verbreitert oder verdeutlicht. Das Finanzamt ist demgegenüber nicht befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen.
Ausnahme:
[i]Umgehung durch Änderung/Ersetzung des angefochtenen Bescheids möglichAllerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Nachholung von Ermessenserwägungen im Anwend...