Blick zurück und nach vorne
Die Beschäftigung mit den IFRS gleicht entfernt dem Fremdsprachenunterricht an der Schule. Es reicht nicht aus, nur die neuen Vokabeln und Grammatikregeln zu lernen, die alten sollten geübt und gefestigt werden. In diesem Sinne sucht auch das aktuelle Heft der PiR die Balance zwischen einem Blick zurück und einem Blick nach vorne.
Neuerungen im Regelwerk widmet sich zunächst der Beitrag „Aktuelles Know-how zu Änderungen der internationalen Rechnungslegung“ von Daniel Schubert und Anne Hölters ab . Im Mittepunkt stehen neben IFRS 17, dem Standard für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen, die neuen Interpretationen IFRIC 22 und IFRIC 23. Sie behandeln recht spezifische Anwendungsfragen, nämlich die Währungsumrechnung von Anzahlungen (IFRIC 22) bzw. den Umgang mit unsicheren Steuerpositionen (IFRIC 23).
Denkbare zukünftige Weiterentwicklungen der IFRS stehen hingegen im Fokus des Beitrags von Georg Anders zur „Bilanzierung und Berichterstattung von Humankapital“ ab . Vorrangig geht es dem Autor um das „Sichtbarmachen des Unsichtbaren“, dies nicht in erster Linie durch Bilanzierung, sondern durch verbesserte Anhangangaben.
Empirisch und damit notwendig vergangenheitsbezogen untersuchen Jochen Pilhofer, Sascha B. Herr und Oliver Marx „Anhangangaben zur Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts“ ( ff.). Konkret geht es für die in den wichtigsten Indizes gelisteten Unternehmen um die Frage, ob sich eine Korrelation zwischen Art und Umfang der Anhangangaben für das Jahr 2015 und der Höhe der Wertberichtigungen im Jahr 2016 nachweisen lässt. Angesprochen ist damit das große Thema der Entscheidungs- und Prognosenützlichkeit von Abschlussinformationen.
In diesem Themenbereich ist auch der Beitrag von Benjamin Roos zur „Korrektur von fehlerhaften Abschlüssen nach IAS 8“ zu verorten ( ff.). Statt einer Berichtigung in laufender Rechnung sieht IAS 8 grundsätzlich eine retrospektive Korrektur vor, um so Ergebnisse, Ergebnistrends und darauf aufbauende Prognosen nicht zu verzerren. Der Autor verdeutlicht aber in praxisorientierter Weise auch, wo von dem Retrospektionsgrundsatz abgewichen werden kann.
Beste Grüße
Norbert Lüdenbach
Fundstelle(n):
PiR 10/2017 Seite 1
GAAAG-58856